Beratung
Glossar
Barrierefreiheit:
Behinderungen entstehen für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oft erst dadurch, dass das Umfeld nicht barrierefrei ist und Zugang und Nutzbarkeit von Angeboten deshalb eingeschränkt sind. Ziel ist es, die baulichen, kommunikativen und didaktischen Barrieren abzubauen. Wo Barrieren eine selbstbestimmte Teilhabe am Studium verhindern, müssen individuelle Nachteilsausgleiche für chancengleiche Studienbedingungen sorgen.
Behinderung:
Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, zählen nach der UNBehindertenrechtskonvention zur Gruppe der Menschen mit Behinderungen. Das heißt: „Menschen sind nicht behindert, sondern werden behindert.“
Chancengleichheit und Diskriminierungsverbot:
Die Hochschulen sind gesetzlich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.
Chronische Krankheit:
Chronische Krankheiten können länger andauernde (6 Monate und darüber hinaus) Krankheiten oder solche mit episodischem Verlauf, wie z. B. chronische Darmerkrankungen oder Epilepsie sein. Führen sie zur Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe, fallen sie unter den gesetzlich definierten Begriff von Behinderung.
Härtefallantrag:
In Ausnahmesituationen können Studieninteressierte einen Antrag auf sofortige Zulassung zum Studium stellen. Die Zulassung erfolgt ohne Beachtung sonstiger Auswahlkriterien, insbesondere der Durchschnittsnote. I. d. R. werden 2 % der Studienplätze in grundständigen Studiengängen für Härtefälle reserviert.
Für Masterstudiengänge gibt es nur in wenigen Bundesländern entsprechende Regelungen.
Inklusion:
Hochschulen sind inklusiv, wenn ihre Mitglieder die Heterogenität von Studierenden und Lehrenden anerkennen, Vielfalt wertschätzen und Voraussetzungen für die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe aller schaffen. Damit folgen sie dem Leitmotiv „Es ist normal, verschieden zu sein.“
Mehrbedarf, behinderungsbedingter:
Für Studierende fallen behinderungsbedingt oft Zusatzkosten an. Sie entstehen z. B. für Gebärdensprachdolmetscher oder Fahrdienste. Mehrkosten können aber auch durch erhöhte Ausgaben für barrierefreien Wohnraum, Hygieneartikel, Medikamente u.a. entstehen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen Sozialleistungsträger die Finanzierung dieser Mehrbedarfe.
Nachteilsausgleiche:
Nachteilsausgleiche sollen beeinträchtigungsbedingte Benachteiligungen individuell kompensieren. Studierende mit Behinderung benötigen Nachteilsausgleiche beim Zugang zur Hochschule, im Studium und in Prüfungen, aber auch beim BAföG oder der Nutzung von Einrichtungen der Hochschulen und Studentenwerke.
Schwerbehinderung:
Wird ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 amtlich festgestellt, stellt die zuständige Behörde auf Antrag einen „Schwerbehindertenausweis“ aus. Im Studium ist er bei der Beantragung von Eingliederungshilfe und Härtefallanträgen in Hochschulzulassungsverfahren hilfreich.
Eingliederungshilfe:
Die „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ ist eine Leistung der Sozialhilfe (SGB XII). Finanziert werden z. B. Studien- und Kommunikationsassistenzen, technische Hilfsmittel oder erhöhte Fahrtkosten.